Satzung

Satzung des Vereins
„Verein Osnabrücker Musikfreunde“

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein Osnabrücker Musikfreunde“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Instrumentalmusik. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere dadurch, dass er das Orchester Osnabrücker Musikfreunde unterhält und öffentliche Konzertveranstaltungen durchführt und somit an der Verbreitung musikalischen Kulturgutes mitwirkt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Musik- und Kunstschule der Stadt Osnabrück, bei deren Wegfall an die Stadt Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der musikalischen Volksbildung zu verwenden hat.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden. Über den zumindest in Textform erklärten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand soll die Annahme des Antrages dem Antragsteller zumindest in Textform mitteilen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand zumindest in Textform. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres jederzeit zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand einen erheblichen Verstoß gegen die Mitgliederpflichten oder die Vereinsinteressen feststellt. Eine erhebliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Sofern der Vorstand seinen Beschluss über den Ausschluss nicht abändert, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Stellvertretender des 1. Vorsitzenden ist.

Dieser Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt.
Jedes Vorstandsmitglied kann mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vornehmen.

§ 8
Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und aus bis zu fünf weiteren Personen, die aktiv im Orchester mitwirken sollten.

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat neben der Ausführung der laufenden Geschäfte vor allem folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
5.) Beschlussfassung über Angelegenheiten des Orchesters. Hierzu gehören insbesondere auch Besetzungsfragen und Programmplanung. Zur Programmplanung soll sich vor Beschlussfassung ein Meinungsbild des Orchesters verschafft werden.
6.) Beschlussfassung über Programmplanung des Orchesters, sofern nicht die Mitgliederversammlung darüber befindet.

§ 9
Amtsdauer des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahlannahme des Amtes angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

§ 10
Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufungsfrist ist eine Woche. Auf die Einhaltung der Einladungsfrist kann einverständlich verzichtet werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Gesamtvorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der 1. Vorsitzende leitet die Gesamtvorstandssitzung.

§ 11
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden.
Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mindestens in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstands; Entlastung des Gesamtvorstands;
2.) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Wahl der Kassenprüfer;
3.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
4.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
5.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 6.) Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ablehnungen eines Aufnahmeantrages sowie über Beschwerden gegen Ausschließungsbeschlüsse des Gesamtvorstandes.

§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Gesamtvorstandsmitglied geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese satzungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Punkte, die zur Beschlussfassung anstehen, sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Die Art der Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Wahlen ist zu protokollieren, ob die Gewählten die Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

§ 13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Gesamtvorstand zumindest in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Gesamtvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.

§ 15
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahre entsprechend §§ 9 und 13 der Satzung.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, das Vorhandensein von Zahlungsbelegen und die Satzungsmäßigkeit der Zahlungen zu prüfen.

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12. Mai 2007 errichtet.